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Lohnzahlung Arbeitslohn der Beeinträchtigten - die Arbeitsvergütung Teil 2

Meine Arbeitskraft ist, ein Kapital = Mein Leistungsvermögen, ist meine Ressource
Diese Ressource kann eingesetzt werden für meine eigene Gesundung und Entwicklung
Ressourcen werden im Kapitalismus verbraucht und aufgebraucht. Bei diesem Systemdenken
gibt es Ausbeuter und es gibt Ausgebeutete = Über mein Kapital bestimmt (k)ein anderer. - RK

"Nicht ohne uns über uns". Ein Recht, das uns Menschen ein Selbstwertgefühl beschert und mit Selbstbestimmung erfüllt.

Auf welcher Seite des Kapitalismus stehen die Beeinträchtigten?

Was hat das jetzt mit der Entlohnung, mit dem Lohn für eine Arbeitsleistung, eines beeinträchtigten zu tun, fragen sie sich jetzt vielleicht?
Ich bin der Überzeugung, dass wir ein nebeneinander nur tolerieren, wenn, wir bereit sind und anfangen, die beeinträchtigten Menschen, für ihre erbrachten Dienstleistungen, klar und gut zu belohnen, zu entlohnen und nicht für zwei, drei Franken die Stunde, mit der Aussage "Die bekommen ja noch Ihre Rente und Ergänzungsleistungen" abzufertigen mit "das ist gut genug, ansonsten werden sie noch bei der Ergänzungsleistung gekürzt!"

Bei einer sozial verträglichen Klienten und Klientinnen Lohnbezahlung sollte, als allererstes das Wort "sozial" im Denken und im Reden ausgeklammert werden und gerecht in den Vordergrund gerückt werden. Damit kann von einer Gleichsetzung und einer gleichwertigen Grund-Basis, bei gesunden und bei beeinträchtigten, gesprochen werden. Leistungsarbeit soll entlohnt werden, egal von wem sie ausgeführt wird.
Eine Arbeitsleistung soll ja nicht grundsätzlich weniger Wert sein, wenn sie ein gesunder Mensch oder ein beeinträchtigter Mensch ausführt.

Weshalb diese Wortklauberei von mir? Erklärung; wenn es sich um eine reine soziale Entlohnung handelt, spricht man nicht von Lohn, sondern von einer Arbeitsentschädigung. Dies, weil bei einer sozialen Entschädigung keine marktorientierten oder wirtschaftlichen Forderungen (Erwartungen, Druck und Leistung) gegeben sind und/oder vorhanden sein dürfen. Die Förderung und Unterstützung der Klienten und Klientinnen stehen grundsätzlich im Vordergrund. Diese Marktungleichheit wird kantonal subventioniert und ausgeglichen.

Wenn nun vom Arbeitgeber Erwartungen, Druck und Leistung erwartet und eingefordert wird, ist das nur sozial, wenn dafür eine entsprechende Entlohnung, eine Entlöhnung, als Ausgleich, als Gegenleistung stattfindet unter den beiden involvierten Parteien und diese, sich nicht in ihrer Höhe, einer sozialen Arbeitsvergütung bewegt.
Wenn dieser Ausgleich nicht oder nur zu gering stattfindet, erfüllt man den Tatbestand von Ausbeutung. Dies gilt im ersten Arbeitsmarkt wie auch im ergänzenden Arbeitsmarkt.

Die ergänzenden Arbeitgeber werden kantonal subventioniert und das heisst; der Kanton, der Staat oder die Gemeinde unterstützen die Arbeitgeber mit Fördergeldern, um diesen Ausgleich der Wirtschaftlichkeit zu ermöglichen. Der Grundgedanke einer (Non-Profit) Organisation sollte aber nicht über subventioniert werden.
Diese Fördergelder werden dafür verwendet, um es den Klienten und Klientinnen, die eine Erwerbseinbusse haben, aber noch eine Rest-Arbeitsfähigkeit besitzen, zu ermöglichen, einer Arbeit, einer Tagesstruktur nachzugehen, in einem Arbeitsumfeld, in dem genau diese Voraussetzungen einer Beeinträchtigung gegeben sind. Die Arbeit, die als Tagesstruktur wahrgenommen wird, entlastet dadurch den Gesundheitszustand, jedes Klienten und jeder Klientin, so der soziale Grundgedanke, von der Unterstützung mit den benötigten Fördergelder für den benötigten Ausgleich.

Zusammenfassung:
Arbeitsentschädigung erhält die Klientel bei Arbeit ohne Erwartungen, Druck und Leistung
Entlohnung erhält die Klientel bei Arbeit mit Erwartungen, Druck und Leistung

In einer geschützten Werkstatt, in der sogenannten Montagewerkstatt, wird eher nach dem Prinzip Entlohnung gearbeitet – davon sollte ich bei meinen Recherchen ausgehen können,
weil die Klientel ein wirtschaftlich verwertbares Produkt herstellen und dementsprechend eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung (individuelles Leistungsvermögen) erbringen.

Damit jetzt diese erbrachte Arbeitsleistung auch gerecht ausgeglichen (entlohnt, Lohnzahlung) wird, vom Arbeitgeber zum Klientel, braucht es eine klare Reglementierung, ein Regelwerk, wie es auch bei gesunden Angestellten voraussetzt wird. Dies, wenn der Arbeitgeber, die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) als selbstverständlich umsetzt und als sozial und gerecht wahrnimmt. Zu diesen Reglementen gehören aus meiner Sicht selbstverständlicher Weise folgende;

  1. ein Arbeitsvertrag
  2. ein Arbeiterreglement (Klientel)
  3. ein Lohnreglement

    und zusätzlich

  4. ein Unterstützungs- und Beurteilungsreglement, mit Institutionsvorgaben z.B. ein Leitbild und das Konzept der funktionalen Gesundheit, wie dieses, in der ganzen Institution oder den einzelnen Arbeitsgruppen, zu bewerkstelligen und zu dokumentieren ist.

In denen die Rechte und die Pflichten der Beeinträchtigten klar und verständlich geregelt sind.

Ich möchte in dieser Berichterstattung den Fragen nachgehen, welches Regelwerk, für Mitarbeiter (beeinträchtigte) stand Mai 2020 zurzeit vorhanden ist, in dem ich angestellt bin, indem Pflichten und Rechte, nach UN-BRK, des Klientel geregelt ist.

  1. Hat jeder Mitarbeiter (Klientel) einen Arbeitsvertrag?
    Ja, jeder Mitarbeiter und jede Mitarbeiterin, die einer Arbeit nachgehen, haben einen Arbeitsvertrag mit der Institution.
    Darin wird das Arbeitsverhältnis wie bei einem gesunden Menschen geregelt.
    Bei den Lohnzahlungen handelt es sich um eine soziale Arbeitsentschädigung (ohne Erwartungen, Druck und Leistung)
    Die Arbeitsentschädigungen bewegen sich im Rahmen, der von den kantonal bewilligten durchschnittlichen Auszahlungen für die Klientel.
    Eine eigentliche Lohnzahlung wird zurzeit nicht ausbezahlt.

  2. Existiert ein Mitarbeiterreglement? (Klientel)
    Nein, es existiert kein Mitarbeiterreglement für die Klientel. Darin wird .... geregelt.

  3. Existiert ein Lohnreglement? (Klientel)
    Nein, es existiert kein Lohnreglement für die Klientel. Darin wird .... geregelt.

  4. Existiert ein Unterstützungs- und Beurteilungsreglement? (Klientel)
    Nein, es existiert kein Unterstützungs- und Beurteilungsreglement für die Klientel. Darin wird .... geregelt.
    Es existiert also keine Regelung, was genau die Klientel in der Institution zu erwarten hat und was sie als Kunde erhält.

Um diesen, noch nicht UN-BRK kompatiblen Umstand (klare, verständliche und transparente Löhne) vorzubereiten und anzupassen habe ich, Ideen von meinem Kompetenznachweis von 2019 überarbeitet und auf das UN-BRK Motto "Nicht ohne uns über uns" weiter entwickelt.

Hier meine angepassten Teil-Ideen und Teil-Möglichkeiten: